Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 1A PRINT bilden die rechtliche Grundlage unserer Dienstleistungen.
Sie können sich die AGB direkt hier durchlesen oder auch als PDF auf ihren Computer laden - ganz so, wie es Ihnen beliebt.
1. Für die Lieferung unserer Waren und Dienstleistungen sind ausschließlich die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen maßgebend.
2. Etwaige abweichende Vertragsbedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
3. Mündliche Abreden sind beiderseits nur verpflichtend, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
1. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Unsere Preise werden, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, netto und in EURO angegeben. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, es sei denn, die Mehrwertsteuer ist eindeutig ausgewiesen.
3. Unsere Preise sind kalkuliert aufgrund der bei der Angebotsabgabe herrschenden Marktsituation. Preisänderungen für die zur Herstellung benötigten Materialien oder sonst wie geartete Änderungen unserer Kosten, die zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe und dem der Auftragserteilung erfolgen, können zu Preisänderungen führen.
4. Unsere Angebotspreise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere Angebote sind freibleibend. Nachträgliche Preisänderungen bleiben vorbehalten.
5. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Andrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
6. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, die zu Maschinenstillstand, Unterbrechungen des normalen Produktionsablaufes oder sonstigen Kosten führen, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
1. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Die Zahlung ist innerhalb von 20 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
3. Bei Zahlung innerhalb von zehn Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewähren wir zwei Prozent Skonto auf den Rechnungsbetrag. Dieser Skontoabzug ist nicht anwendbar auf in der Rechnung gesondert ausgewiesene Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderungen bei Zahlungsverzug nach eigenem Ermessen an Dritte abzutreten.
6. Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung ohne Skontogewährung angenommen.
7. Für die Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen, sowie bei neuen Geschäftsverbindungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
8. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
9. Der Auftragnehmer behält sich den sofortigen Rücktritt vom Vertrag vor, für den Fall, dass nach Auftragserteilung sich die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers herausstellt.
10. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
11. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, eine Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsfrist nicht zu.
1. Der Versand wird von uns für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen, jedoch haften wir nicht für Schäden und Verlust auf dem Versandweg. Die Haftung beschränkt sich lediglich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits.
2. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Soweit dies bei der Auftragsannahme nicht ausdrücklich anders vereinbart, steht es uns frei, die Lieferung durch eigenes Fahrzeug oder durch Dritte (Post, Bahn, Spedition u.ä.) vorzunehmen.
3. Die für Versandarbeiten zusätzlichen Verpackungsmaterialien aus Papier, Folie oder Pappe werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Wird der Versand bzw. Transport auf Europaletten vereinbart, so werden Europaletten dann kostenlos zur Verfügung gestellt, wenn im Austausch dafür gleichwertige Paletten vom Empfänger der Ware zur Verfügung gestellt werden. Andere Verpackungsmaterialien wie Kisten und Paletten werden zum Selbstkostenpreis berechnet, aber nicht zurückgenommen.
4. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
5. Für Überschreitung der Lieferfrist durch vom Auftraggeber verursachte Änderungen und Korrekturen sowie durch von ihm verursachte Verzögerungen übernehmen wir keine Verantwortung. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst nach erneuter Druckfreigabe.
6. Für Überschreitungen der Lieferzeit sind wir nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, verursacht wird (z.B.: verzögerte Zustellung durch die Post, UPS, TNT etc.).
7. Bei Lieferverzug, der durch unsere Schuld entstanden ist, ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
8. Der Auftraggeber kann Ersatz des Verzugsschadens nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangen.
9. Betriebsstörungen – sowohl in unserem Betrieb, als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere durch Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, Brand oder durch sonstige Fälle höherer Gewalt verursacht, befreien uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Für Schäden, die durch Verzögerung in solchen Fällen entstehen, haften wir nicht.
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder anerkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3. Montagefehler, die bei Aufträgen entstehen, bei denen die Anlieferung seitenglatter Filme vereinbart wurde, sind außerhalb unserer Verantwortung, wenn Korrekturabzüge nicht möglich sind, aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat.
4. Farbverbindliche Vorlagen bedingen den Einsatz von Auflagenpapier und Auflagenmaschine.
5. Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige Abweichungen zwischen Andrucken und dem Auflagendruck, sowie innerhalb des Auflagendrucks, als vereinbart bis zu einer Toleranz von ± 15% des Volltondichtewertes. Proofs, Wachsdrucke, Chromaline, farbige Laserdrucke und andere Simulationen des Druckbildes sind niemals farbverbindlich. Aufträge mit diesen Vorlagen werden nach betriebsüblichen Druckstandards bearbeitet.
6. Bei zur Verfügung stellen von Lithographien und Satzfilmen hat der Auftraggeber das korrekte Maß (beschnittenes Format + 3 mm Beschnitt an allen 4 Seiten) sowie die Densität (Dichte) der Filme zu prüfen. Die Farbdeckung in angelieferten Filmen darf im Zusammendruck max. 280% nicht überschreiten. Bei angelieferten Filmen überprüft der Auftraggeber die an Papiersorte und Druckmotiv angepasste Überfüllung vor Übergabe der Filme an die Druckerei.
7. Durch fehlerhafte Filme verursachte Plattenfehlkopien, Maschinenstillstände sowie Kosten für evtl. Umkopierungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8. Die Überprüfung angelieferter Daten auf Vollständigkeit oder etwaige Fehler geschieht nur auf gesonderten Auftrag.
9. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von der Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten.
10. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von sechs Wochen, nachdem die Ware unseren Betrieb verlassen hat, bei uns eintrifft.
11. Bei berechtigten Beanstandungen, bei denen weder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, noch uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können, werden wir nach unserer Wahl, unter Ausschluss anderer Ansprüche, Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung leisten, und zwar maximal bis zur Höhe des Auftragswertes. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
12. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten.
13. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, es wird uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.
14. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haften wir nicht für dabei verursachte Beeinträchtigungen des zu veredelnden oder weiter zu verarbeitenden Erzeugnisses, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
15. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
16. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu zehn Prozent der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden, es sei denn, gegenteiliges wurde im Auftrag schriftlich festgelegt. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen über 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf fünfzehn Prozent, bei über 2000 kg auf zwanzig Prozent.
1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat.
2. Es gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
3. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).
4. Grundsätzlich haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des jeweiligen Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).
5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
1. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsmittel, insbesondere Filme, Lithografien, Klischees, Druckplatten, Prägestempel, Stanzformen etc. bleiben, wenn sie nicht vom Auftraggeber geliefert oder in besonderem Auftrag des Auftraggebers hergestellt und separat berechnet wurden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns als Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
3. Das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Herstellungsverfahren, zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Entwürfen der Druckerei sowie an Originalen und ähnlichem bleibt, vorbehaltlich ausdrücklich anderer Vereinbarung, unser Recht.
4. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegen den Auftraggeber.
5. Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt entgegen § 950 BGB auch auf die dafür entstehenden neuen Sachen. Vorsorglich überträgt uns der Käufer hiermit das Eigentum an den neuen Sachen und wird sie für uns verwahren.
6. Bei Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB.
7. An den vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen steht uns ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
1. Bei Lieferung des zu verarbeitenden Materials durch den Auftraggeber bleiben Verpackungsmaterial so wie Abfälle, die durch Beschnitt, Ausstanzungen oder sonstige Produktionsvorgänge entstehen, unser Eigentum. Das gleiche gilt für die Zuschussbögen bei Druckaufträgen, für die uns vom Auftraggeber das zu bedruckende Material angeliefert wurde. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge und Qualität.
2. Bild und Druckvorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halbfertig- und Fertigerzeugnisse, werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Ausliefertermin hinaus verwahrt. Unterlagen, Lithografien, Satzfilme, Stanzformen u.ä. werden nur dann aufbewahrt, wenn die Dauer der Aufbewahrung mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart worden ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, oder die vereinbarte Frist überschritten, kann eine Haftung für verbliebene Gegenstände aus einem abgeschlossenen Auftrag von uns nicht übernommen werden. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollen die zur Aufbewahrung genannten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.
Es bleibt uns freigestellt, auf den Vertragserzeugnissen, mit Zustimmung des Auftraggebers, in geeigneter Form auf unsere Firma hinzuweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes, nachweisbares Interesse hat.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozess ist Marburg an der Lahn.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Diese AGB sind uneingeschränkt gültig seit 2007.